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Beanstandungen

Die Graubündner Zahnärztegesellschaft (GZG) verfügt zur Prüfung und Schlichtung von Differenzen zwischen Zahnärztinnen/Zahnärzten und Patientinnen/Patienten über eine Ombudsstelle und eine Begutachtungskommission (OBK).

Die OBK hat zum Ziel, Beanstandungen objektiv zu klären und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen. Die OBK kann zur Prüfung und Begutachtung von zahnärztlichen Leistungen und Honoraren angerufen werden. Die OBK und die von den Parteien vorgeschlagenen Fachexperten haben absolute Unparteilichkeit und Schweigepflicht zu wahren.

Mitglieder der GZG sind verpflichtet, sich bei Anrufung der OBK durch eine Patientin, einen Patienten auf ein Verfahren einzulassen. Sofern Sie mit der Behandlung durch eine Zahnärztin, einen Zahnarzt, welche oder welcher Mitglied unseres Verbandes ist, oder mit der dafür gestellten Rechnung nicht zufrieden sind, suchen Sie zunächst das Gespräch mit der betroffenen Zahnärztin, dem betroffenen Zahnarzt. Der Zahnarzt, die Zahnärztin ist dabei verpflichtet, auf Wunsch eine spezifizierte Rechnung auszustellen und die Zusammensetzung der Honorarnote zu erläutern oder Ihre anderweitigen Beanstandung entgegen zu nehmen und zu klären versuchen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, können Sie Ihre Beanstandung der OBK unterbreiten. Ihre Einsprache ist schriftlich und begründet unter Beilage der in Ihrem Besitz befindlichen Unterlagen dem Präsidenten der OBK einzureichen.

Sie hat die Erklärung zu enthalten, dass Sie die Zahnärztin, den Zahnarzt vom Arztgeheimnis befreien. Anfragen bei der Ombudsstelle sind kostenlos. Für eine einfache Honorarprüfung wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.00 erhoben. Für die einfache Begutachtung, das Schlichtungsverfahren und das Schiedsgerichtverfahren wird von den Parteien ein Kostenvorschuss von mindestens je Fr. 500.00 verlangt. Die Kosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzulegen oder im Verhältnis zu verteilen, in welchem die Parteien unterlegen sind. In Fällen ausgewiesene Bedürftigkeit des Einsprechers kann die OBK dessen Kostenanteil erlassen.

Entscheide im Verfahren vor OBK der GZG sind für die Parteien nicht verbindlich. Es handelt sich um blosse Vorschläge, wie der Streitpunkt beizulegen ist bzw. um eine Meinungsabgabe einer verbandlichen GutachtersteIle. In den meisten Fällen werden sich die Beteiligten aber an die Empfehlungen der OBK halten.

Sofern Sie ein Begutachtungsverfahren gegen Ihre Zahnärztin, Ihren Zahnarzt einleiten möchten, müssen Sie dies mit dem offiziellen Einspracheformular tun.

Ombudsstelle

Frau Dr.iur. Raphaela Holliger
Quaderstrasse 22
Postfach 114
7001 Chur
Telefon +41 81 252 26 82
Fax +41 81 253 33 37
E-Mail: raphaela.holliger [at] cahannes.ch

Beanstandung gegen Nichtmitglieder

Ist die behandelnde Zahnärztin, der behandelnde Zahnarzt nicht Mitglied der GZG bzw. der SSO, wenden Sie sich für Beanstandungen bitte an folgende Adresse:

Gesundheitsamt Graubünden
Planaterrastrasse 16
7001 Chur
Tel: 081 257 26 44
Fax: 081 257 21 74
info [at] san.gr.ch
Internet: www.gesundheitsamt.gr.ch